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Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

der Ing. Friedrich Jordan Handelsgesellschaft mbH.,
A-1190 Wien, Heiligenstädter Strasse 69/16,
als Vertretung der Ortlinghaus Gruppe, in Folge "Jordan" genannt.
 
Ausgabe 05/2002, 13 Artikel
 
1 Geltungsbereich
 
1.1 Die Allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen der Ing. Friedrich Jordan Handelsgesellschaft mbH. (im Folgenden "Jordan" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von Jordan (im folgenden "Besteller" genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, Jordan hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Jordan in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
 
1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Durch Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Ware werden diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vom Abnehmer anerkannt.
 
1.3 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
 
1.4 Nebenabreden sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
 
 
2 Angebot und Auftragsbestätigung
 
2.1 Angebote von Jordan sind stets freibleibend. Ein Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er von Jordan schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von Jordan schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von Jordan maßgeblich.
 
2.2 Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Jordan dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
 
2.3 Soweit der Besteller individuelle Kostenvoranschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet. Wird die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages aus irgendeinem Rechtsgrund beseitigt, bleibt die Vergütungspflicht für den Kostenvoranschlag bestehen.
 
2.4 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. Jordan ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
 
2.5 Soweit von Jordan Teile nach Kundenzeichnungen zur Fertigung an Ortlinghaus weitergeleitet werden, sind die von Jordan beigestellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.
 
 
3 Schutzrechte
 
3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Jordan das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Jordan zugänglich gemacht werden.
 
3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller Jordan im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
 
 
4 Teile außerhalb des Lieferprogramms von Jordan
 
Beziehen sich die Projektarbeiten oder ein Jordan erteilter Rat auf Teile außerhalb des Jordan-Lieferprogramms, z. B. auf die An- und Abtriebsseite, so handelt es sich um für Jordan unverbindliche Empfehlungen und Ratschläge. Irgendwelche Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
 
 
5 Preise
 
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
 
5.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet. Abnahmekosten von Klassifikationsgesellschaften werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
5.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von Jordan in Rechnung gestellt werden.
 
5.4 Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die die Selbstkosten von Jordan bei der Herstellung oder dem Versand der Ware verteuern, insbesondere durch Erhöhung der Jordan-Einkaufspreise und durch Lohnerhöhungen, so ist Jordan zu entsprechender Preiserhöhung berechtigt.
 
 
6 Zahlungsbedingungen
 
6.1 Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Jordan als vereinbart.
 
6.2 Jordan ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist Jordan berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
6.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Jordan schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
 
6.4 Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen. Zahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung unserer Forderungen; Jordan bleibt berechtigt, jederzeit Barzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels zu verlangen. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Abnehmers. Gleiches gilt vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen an für die Diskontspesen.
 
6.5 Jordan ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Nationalbank zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 
 
7 Lieferung/Lieferzeit/Verzug
 
7.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Jordan ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
 
7.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
 
7.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist Jordan von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
 
7.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Ortlinghaus bzw. das Lager von Jordan verlassen oder Jordan die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
 
7.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Orltinghaus oder Jordan beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
 
7.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Jordan berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Jordan ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
 
 
8 Eigentumsvorbehalt
 
8.1 Jordan behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Jordan berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
 
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. Jordan bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern.
 
8.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von Jordan durchgeführt werden.
 
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Jordan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
 
8.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Jordan jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Jordan ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von Jordan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jordan verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.
 
8.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht Jordan gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt Jordan das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für Jordan.
 
9 Versand, Gefahrenübergang
9.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht stets, auch wenn weitere Leistungen von Jordan übernommen werden, spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über.
 
9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Jordan nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird die Sendung von Jordan gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden auf Kosten des Bestellers versichert.
 
9.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
 
 
10 Sachmängelhaftung/Haftung
 
10.1 Jordan haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.
 
10.2 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
 
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 UGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
 
10.4 Jordan steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
 
10.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von Jordan getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
 
10.6 Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen Jordan wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
 
10.7 Die Haftung von Jordan nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine Jordan zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die Jordan zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
 
10.8 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
 
 
11 Abtretungsverbot
 
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen Jordan sind nicht abtretbar.
 
 
12 Produkthaftung
 
12.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
 
12.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von Jordan gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller Jordan von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
 
 
13 Sonstiges
 
13.1 Erfüllungsort ist Wien.
 
13.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Wien. Jordan ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
 
13.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
13.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.   
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